5. Der Rechtsvertreter der X AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid und die Verfügungen seien aufzuheben und es seien durch die Beschwerdeführerin keine Nachzahlungen zu leisten. (…) III.