Diese vertraglich vereinbarten Tätigkeiten – produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten – würden die erwähnten Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Wenn auch die Reinigungsarbeiten in der Zwecksetzung der Einzelunternehmung von B enthalten seien, so sei dennoch festzuhalten, dass Reinigungsarbeiten, auch wenn sie für mehrere Arbeitgeber ausgeführt würden, in aller Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi- AI 013.31-7.2-107999 45 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang