Das bei der X AG erzielte Einkommen sei hingegen für sich allein zu betrachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die Versicherte gerade dieses Entgelt erziele. Diese vertraglich vereinbarten Tätigkeiten – produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten – würden die erwähnten Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfüllen.