Die Tatsache, dass B mit ihrem Einzelunternehmen bei der SVA St.Gallen als Selbständigerwerbende abrechne, stehe der Qualifikation ihrer Einkünfte von der X AG als massgebender Lohn nicht entgegen. Die selbständige Erwerbstätigkeit beziehe sich nur auf die von ihr angebotene Lebensberatung und den Verkaufsshop. Das bei der X AG erzielte Einkommen sei hingegen für sich allein zu betrachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die Versicherte gerade dieses Entgelt erziele.