Diese Einsätze würden, in unterschiedlicher Intensität, bis zum heutigen Zeitpunkt dauern. Hierbei handle es sich um unselbständige Erwerbstätigkeiten, denn es sei einerseits kein Unternehmerrisiko erkennbar, das über die Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit hinausginge, und andererseits erscheine ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis klar gegeben. Die Tatsache, dass B mit ihrem Einzelunternehmen bei der SVA St.Gallen als Selbständigerwerbende abrechne, stehe der Qualifikation ihrer Einkünfte von der X AG als massgebender Lohn nicht entgegen.