Gegenstand des Dienstleistungsvertrags mit der X AG vom 1. Mai 2012 seien produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten gemäss den Vorschriften und Anweisungen des Geschäftsführers der X AG. Gemäss E-Mail vom 13. August 2014 werde B von der X AG vor allem als Hilfskraft in der Produktion, bei der Verpackung und beim Versand der hergestellten Produkte eingesetzt. Diese Einsätze würden, in unterschiedlicher Intensität, bis zum heutigen Zeitpunkt dauern.