Andererseits begründete die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid, als dass B mit ihrem Einzelunternehmen „Z" im Handelsregister eingetragen sei. Zweck der Einzelfirma sei (…), Verkaufsshop (Handel jeglicher Art), Dienstleistungen im Bereich Lebensberatung sowie Ausführen von Reinigungsarbeiten. Gegenstand des Dienstleistungsvertrags mit der X AG vom 1. Mai 2012 seien produktionsbezogene Tätigkeiten im Labor, Putzarbeiten und allgemeine Hilfstätigkeiten gemäss den Vorschriften und Anweisungen des Geschäftsführers der X AG.