Diese Problematik habe in jüngster Zeit dazu geführt, dass einige Ausgleichskassen eine neue – gerichtlich noch nicht beurteilte – Praxis eingeführt hätten, wonach von Dividenden von mehr als 10% des Unternehmenswerts lediglich die Hälfte, dafür aber betragsmässig unbeschränkt, also nicht nur bis zur schwer bestimmbaren Höhe eines angemessenen Gehalts, als massgebender Lohn aufgerechnet werde. Nach dieser Praxis wäre vorliegend für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 343’870.00 (Fr. 687’740.00 / 2) und für das Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 531’035.00 (Fr. 1’062’070.00 / 2) als massgebender Lohn aufzurechnen.