Es sei nicht zu verhehlen, dass sich bei solchen Kleinunternehmen die Angemessenheit des Gehalts im Rahmen der Beitragsfestsetzung im Einzelfall regelmässig kaum fundiert betragsmässig beurteilen lasse. Diese Problematik habe in jüngster Zeit dazu geführt, dass einige Ausgleichskassen eine neue – gerichtlich noch nicht beurteilte – Praxis eingeführt hätten, wonach von Dividenden von mehr als 10% des Unternehmenswerts lediglich die Hälfte, dafür aber betragsmässig unbeschränkt, also nicht nur bis zur schwer bestimmbaren Höhe eines angemessenen Gehalts, als massgebender Lohn aufgerechnet werde.