42 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Demzufolge sind auch die beiden Rechtsbegehren des Gesuchstellers, die formlose Mitteilung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ein ausserkantonaler Berufsrichter als Ersatzrichter beizuziehen, gegenstandslos geworden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 5-2015 vom 27. Februar 2015