Der Gesuchsgegner teilte dem Rechtsvertreter im Schreiben vom 16. Januar 2015 mit, dass an der Parteibefragung der klagenden Partei 12, wie im Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2012 entschieden, unverändert festgehalten werde. Wann die Beweise abgenommen werden, kann der Gesuchsgegner als prozessleitender Gerichtspräsident gemäss Art. 37 Abs. 1 aGOG entscheiden. Die Beweisabnahme hat lediglich vor Fällung des materiellen Endentscheids, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, zu erfolgen. Im Übrigen wären gemäss Art. 152 Abs. 3