Bis heute habe der Gesuchsgegner die Klägerin 12 nicht vorgeladen. Ein Richter, der sich von einer Partei vorschreiben lasse, dass sie erst rund sechs Monate nach den anderen Parteien vorzuladen sei, was weder prozessökonomisch noch verfahrenstechnisch sinnvoll sei, weil die Einvernahmen so aus dem sachlichen Zusammenhang gerissen würden, handle unsachlich und willfährig nach den Vorschriften der Kläger und sei nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu führen.