4.4. Schliesslich bringt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vor, dass aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2012 die Klägerin 12 als Partei einzuvernehmen sei. Anstatt die Klägerin 12 gleich wie den Gesuchsteller zur Einvernahme als Partei vorzuladen, nehme der Gesuchsgegner auf die Befindlichkeiten der Klägerin 12 Rücksicht: Der Rechtsvertreter der Kläger versteige sich sogar dazu, dem Präsidenten in seinem Schreiben vom 22. Januar 2015 vorzuschreiben, wann der Klägerin 12 eine Einvernahme passen würde. Bis heute habe der Gesuchsgegner die Klägerin 12 nicht vorgeladen.