Ein solches Vorgehen sei klar unzulässig. Es könne nicht dem Gesuchsteller angelastet werden, dass er erkrankt sei und es ihm deswegen unmöglich gewesen sei, anlässlich der anberaumten Befragungen zu erscheinen. Ein solches Vorgehen sei klar unzulässig und belege die Befangenheit des Gesuchsgegners.