4.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers rügt überdies, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Januar 2015 die für den 28. Januar 2015 geplante Parteibefragung des Gesuchstellers und des Zeugen C mit Hinweis auf das aktuelle Arztzeugnis des Gesuchstellers abzitiert habe, dem Gesuchsteller jedoch gleichwohl sämtliche Kosten, welche aus der Verschiebung resultierten, auferlegt habe. Von einem Vorbehalt, dass die Kosten definitiv erst mit dem Urteil verlegt würden, sei darin nichts zu lesen gewesen. Ein solches Vorgehen sei klar unzulässig.