Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausführte, entsprach es unter der kantonalen Zivilprozessordnung ständiger Gerichtspraxis, für anbegehrte Prozesshandlungen einen Kostenvorschuss einzuverlangen. Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 erscheint in Bezug auf den Streitwert von über Fr. 10 Mio, wofür gemäss Art. 11 lit. b GGV i.V.m. mit Art. 15 GGV eine Entscheidgebühr für einen Präsidialentscheid des Bezirksgerichts bis zu Fr. 12’000.00 einverlangt werden könnte, jedenfalls nicht unhaltbar. Im Übrigen hätte der Rechtsver-