Die Verfahrensanträge des Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 6. Januar 2015 wurden vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Januar 2015 formlos beantwortet und gleichzeitig Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8’000.00 angesetzt, falls der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf einer formellen Verfügung beharre. Wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausführte, entsprach es unter der kantonalen Zivilprozessordnung ständiger Gerichtspraxis, für anbegehrte Prozesshandlungen einen Kostenvorschuss einzuverlangen.