Gemäss Art. 89 Abs. 1 aZPO kann das Gericht für die amtlichen Kosten und Gebühren von der Partei, die eine Prozesshandlung anbegehrt, einen Kostenvorschuss verlangen. Die Verfahrensanträge des Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom 6. Januar 2015 wurden vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Januar 2015 formlos beantwortet und gleichzeitig Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8’000.00 angesetzt, falls der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf einer formellen Verfügung beharre.