Der Gesuchsgegner habe damit zugleich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip krass verletzt. Das Vorgehen des Gesuchsgegners habe somit einzig bezweckt, den Gesuchsteller von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten. Ein solches Vorgehen spreche für die Befangenheit des Richters.