Bei den Vermögensverhältnissen sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller über keine Mittel aus dem Nachlass des Erblassers verfüge, sondern seine Verteidigung im Prozess ausschliesslich mit eigenen Mitteln zu bestreiten habe. Dass diese spärlich seien, sei angesichts des aktenkundigen Zusammenbruchs des ersten Ausstandsbegehrens und der Berufung im Hauptverfahren infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses bzw. der Kaution aktenkundig. Der Gesuchsgegner habe damit zugleich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip krass verletzt.