2 GGV, welcher dem Richter vorschreibe, die Umtriebe und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen. Umtriebe würden durch die Terminierung und Vorladung von Zeugen praktisch keine veranlasst, ebenso wenig durch die ohnehin keine Prozesshandlung darstellende Korrektur eines falschen Rubrums. Bei den Vermögensverhältnissen sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller über keine Mittel aus dem Nachlass des Erblassers verfüge, sondern seine Verteidigung im Prozess ausschliesslich mit eigenen Mitteln zu bestreiten habe.