Selbst wenn es zulässig wäre, einen Vorschuss zu verlangen, so ergäbe sich aus der angesetzten Höhe – nämlich dem Maximum gemäss Art. 11 lit. a GGV – dass dieser gar nicht bezwecke, die mutmasslichen Kosten zu decken, sondern den Gesuchsteller, von dessen finanzieller Bedrängnis der Gesuchsgegner Kenntnis habe, an der Wahrung seiner Rechte zu hindern. Die Höhe des Vorschusses verletze insbesondere Art. 2 GGV, welcher dem Richter vorschreibe, die Umtriebe und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen.