a GGV einen Vorschuss von Fr. 8’000.00 leisten. Ein solches Verhalten des Richters stelle eine klare Rechtsverweigerung dar. Es könne nicht angehen, dass ein Richter, der zum Entscheid prozessualer Anträge aufgefordert werde, welche er nicht behandelt habe, sich weigere, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen bzw. den Erlass einer solchen von einem Kostenvorschuss abhängig machen wolle. Aufgrund der gestellten Anträge ergebe sich, dass diese prozessleitender Natur seien und ihre Behandlung somit im Rahmen der Gebühr des Endentscheids abgegolten werde.