4.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bringt weiter vor, dass er mit Eingabe vom 12. Januar 2015 den Gesuchsgegner darauf hingewiesen habe, dass dieser seine Anträge gemäss Eingabe vom 6. Januar 2015 noch nicht behandelt hätte und ersuchte um umgehenden Entscheid. Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2015 habe der Gesuchsgegner mitgeteilt, dass lediglich formlos auf die Anträge eingegangen würde, sollte der Gesuchsteller dagegen auf einer formellen Verfügung bestehen, müsse dieser gestützt auf Art. 89 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 11 lit. a GGV einen Vorschuss von Fr. 8’000.00 leisten.