Der Gesuchsteller verkennt, dass vorliegend nicht ein Anwendungsfall gemäss Art. 62 aZPO (Parteiwechsel bei Veräusserung), sondern vielmehr ein solcher gemäss Art. 63 aZPO (Bei Tod oder Entmündung; i.V.m. Art. 572 ZGB) gegeben ist und demnach eine Zustimmung der Gegenpartei nicht vorausgesetzt ist. Im Übrigen wird das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. über den prozessualen Einwand des Gesuchstellers spätestens mit Endentscheid zu befinden haben, sofern der Gesuchsgegner während der Leitung des Klageverfahrens davon ausgeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.