Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2ZGB). Die Prozessvoraussetzungen müssen – mit Ausnahme der Zuständigkeit – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (vgl. Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N 10). Bezüglich Prüfung der Prozessvoraussetzungen besteht keine zwingende Reihenfolge.