63 aZPO treten die Erben prozessual ipso iure an die Stelle der verstorbenen Prozesspartei, soweit sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2ZGB).