Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehören unter anderem das schutzwürdige Interesse einer klagenden Partei, die Prozessfähigkeit und die Zulässigkeit eines Parteiwechsels (vgl. Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59 N 70). Gemäss Art. 63 aZPO treten die Erben prozessual ipso iure an die Stelle der verstorbenen Prozesspartei, soweit sie die Erbschaft nicht ausschlagen.