Seither verwende das Bezirksgericht Appenzell jenes Rubrum mit den unzulässigerweise während laufendem Verfahren ausgetauschten Parteien. Die Motivation des Gesuchsgegners sei also nicht etwa eine Korrektur, sondern habe einzig bezweckt, den Klägern des Verfahrens Nr. x eine schwerwiegende prozessuale Versäumnis nachzuholen, um ihnen so zu dem ihnen beliebenden Urteil zu verhelfen. Ein vorurteilsfreier Richter würde sein Vorgehen nicht noch zu verteidigen versuchen, nachdem er auf die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden sei.