In widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise habe der Gesuchsgegner in seinem Bescheid vom 24. September 2013 sämtliche eingereichten Beweismittel des Gesuchstellers aus dem Recht gewiesen, habe hingegen die Beweismittel der Kläger, welche den Parteiwechsel gemäss ihren Ausführungen belegen sollten, berücksichtigt und das Rubrum angepasst. Seither verwende das Bezirksgericht Appenzell jenes Rubrum mit den unzulässigerweise während laufendem Verfahren ausgetauschten Parteien.