Allein diese offenkundige Fehldarstellung der Aktenlage, welche geradezu ins Auge springe, belege für sich allein die Befangenheit des Präsidenten. In widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Weise habe der Gesuchsgegner in seinem Bescheid vom 24. September 2013 sämtliche eingereichten Beweismittel des Gesuchstellers aus dem Recht gewiesen, habe hingegen die Beweismittel der Kläger, welche den Parteiwechsel gemäss ihren Ausführungen belegen sollten, berücksichtigt und das Rubrum angepasst.