Die offenkundige Tatsachen- und Aktenwidrigkeit dieser Aussage sei evident: Der Gesuchsteller hätte in seiner Eingabe ausdrücklich auf die Abtretungserklärungen bereits aus dem Jahr 2009 und damit lange vor Rechtshängigkeit hingewiesen. Das eigenmächtige Auswechseln von Verfahrensparteien hätte überdies seit Oktober 2013 Gegenstand nahezu jeder Eingabe des Gesuchstellers in diesem Prozess gebildet. Allein diese offenkundige Fehldarstellung der Aktenlage, welche geradezu ins Auge springe, belege für sich allein die Befangenheit des Präsidenten.