Dabei wäre einem unbefangenen Richter aufgefallen, dass kein Parteiwechsel vorgelegen habe, sondern ein Fall teilweise fehlerhafter Aktivlegitimation, die sofort mittels Teilurteil hätte festgestellt werden können und die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Besonders krass erscheine an dem unzulässigen Auswechseln der Parteien überdies, dass der Gesuchsgegner in seiner formlosen Mitteilung vom 16. Januar 2015 ausführe, es werde angeblich nicht dargelegt, inwiefern das Rubrum nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Die offenkundige Tatsachen- und Aktenwidrigkeit dieser Aussage sei evident: