Sämtliche Ausschlagungen des Erbanteils zugunsten der Nachkommen hätten bereits im Jahr 2009 stattgefunden, also vor Rechtshängigkeit der Klage beim Bezirksgericht Appenzell. Im Verfahren Nr. x hätten einzelne Aktivlegitimierte gar nicht geklagt, während eine Nichtaktivlegitimierte als Klägerin aufgetreten sei. Der Rechtsvertreter der Kläger habe schlicht mit den falschen Parteien geklagt.