Damit sei ein solcher gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und überdies verfassungswidrig: Das Bundesgericht habe in BGE 118 la 129 E. 2b unmissverständlich ausgeführt, dass ein Parteiwechsel auf Klägerseite ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beklagten verfassungswidrig sei. Der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom 6. Januar 2015 überdies dargetan, dass die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel gemäss Art. 62 ZPO ohnehin nicht vorliegen würden: Sämtliche Ausschlagungen des Erbanteils zugunsten der Nachkommen hätten bereits im Jahr 2009 stattgefunden, also vor Rechtshängigkeit der Klage beim Bezirksgericht Appenzell.