4. 4.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers rügt, er habe mit Eingabe vom 6. Januar 2015 den Gesuchsgegner erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Parteibezeichnung der Kläger im Rubrum der Vorladung an den Gesuchsteller vom 4. Dezember 2014 unrichtig sei: Ein Vergleich des Rubrums des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 2012 mit der Vorladung vom 4. Dezember 2014 zeige, dass auf Klägerseite unzulässigerweise neue Parteien aufgeführt würden. Der Gesuchsteller habe einem Parteiwechsel jedoch nie zugestimmt. Damit sei ein solcher gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und überdies verfassungswidrig: