focht er nicht mittels Beschwerde bzw. Berufung erfolgreich an. 3.4. Im Folgenden sind die im vorliegenden Ausstandsverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler einzig unter dem Aspekt zu prüfen, ob sie dermassen gravierend sind, dass sie als schwere Verstösse gegen die Richterpflicht beurteilt werden müssten und damit geeignet wären, die Befangenheit des Gesuchsgegners zum Ausdruck zu bringen. Eine umfassende rechtliche Überprüfung der materiellen und prozessualen Entscheide des Gerichtspräsidenten ist hingegen einem allfälligen Rechtsmittelverfahren in der Sache anheimgestellt (vgl. 5A_472/2009 E. 6.4).