Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeblichen rechtsungleichen, fehlerhaften und willkürlichen Prozesshandlungen des Gesuchsgegners, mit welchen dieser dem von den Klägern im Verfahren Nr. x künstlich erzeugten Zeitdruck willfährig Folge leiste, wurden bis anhin nicht mit Rechtsmitteln weitergezogen. Frühere vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Ausstandsbegehren vom 7. November 2013 gerügte Prozesshandlungen des Gesuchsgegners im Verfahren Nr. x – mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid KE 30-2013 vom 18. Juli 2014 wurde auf dieses Ausstandsbegehren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten –