Bezeichnend für die unsachliche Einstellung des Gesuchsgegners sei weiter, dass dieser vorziehe, anstatt die begangenen offensichtlichen eigenen Fehler im Verlauf des Verfahrens von Amtes wegen bis zum Urteilsspruch zu korrigieren, den Gesuchsteller in ein Rechtsmittelverfahren zu zwingen. Bereits dieses Argumentationsmuster belege die fehlende Neutralität und Zurückhaltung des Gesuchsgegners in Bezug auf den Gesuchsteller, was ihn als befangen erscheinen lasse.