Ein Richter, der kontinuierlich einseitige und gravierende Fehler zulasten einer Partei begehe, welche der Gegenpartei entscheidend zum Vorteil gereichten, erwecke per se den Anschein der Befangenheit und dürfe fortan nicht mehr amten. Bezeichnend für die unsachliche Einstellung des Gesuchsgegners sei weiter, dass dieser vorziehe, anstatt die begangenen offensichtlichen eigenen Fehler im Verlauf des Verfahrens von Amtes wegen bis zum Urteilsspruch zu korrigieren, den Gesuchsteller in ein Rechtsmittelverfahren zu zwingen.