Ein Kriterium zur Feststellung solcher Relevanz kann im Umstand liegen, dass die Aufsichtsbehörde dem fehlbaren Richter aufsichtsrechtliche, disziplinarische oder gar strafrechtliche Massnahmen angedroht oder solche Massnahmen tatsächlich angeordnet hat. Nach der Praxis genügt dies, um objektiv begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu wecken, selbst wenn der zugrundeliegende Fehler für sich allein genommen nicht zwingend zum Ausstand führen müsste (vgl. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.; Ehrenzeller/Schweizer/Schin-dler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische