vermag eine unzulässige Besetzung der Richterbank nicht zu beheben. Ein Kriterium zur Feststellung solcher Relevanz kann im Umstand liegen, dass die Aufsichtsbehörde dem fehlbaren Richter aufsichtsrechtliche, disziplinarische oder gar strafrechtliche Massnahmen angedroht oder solche Massnahmen tatsächlich angeordnet hat.