Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln, Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter lässt sich eine einengende Auslegung von Art. 30 Abs. 1 BV nicht rechtfertigen und allein die Möglichkeit, einen Entscheid weiterzuziehen und so zu korrigieren, vermag eine unzulässige Besetzung der Richterbank nicht zu beheben.