Der Ablehnungsrichter prüft den Verlauf des Verfahrens also nicht nach Art einer Berufungsinstanz. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln, Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall.