Der Anspruch auf unabhängige und unparteiische Richter umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen richterliche Verfahrensfehler grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Die richterliche Funktion verpflichtet den Amtsinhaber, sich über oft bestrittene und heikle Grundfragen zu entscheiden. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen.