3. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 aGOG treten Richter in den Ausstand, wenn sie selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (lit. a), Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit.