Andererseits bezieht sich das Ausstandsgesuch auch auf die formlose Mitteilung des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2015, welches beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 19. Januar 2015 eingegangen ist. Diesbezüglich erscheint das Ausstandsgesuch, gestellt am 29. Januar 2015, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Richter so früh wie möglich abzulehnen ist (vgl. BGE 114 V 62 E. 2b), als rechtzeitig eingereicht. 2.4. Da auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf das Begehren einzutreten.