2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b aGOG entscheidet der Kantonsgerichtspräsident Anstände über die Ausstandspflicht des Bezirksgerichtspräsidenten. (…) 2.3. Das Ausstandsgesuch richtet sich einerseits auf künftige Amtshandlungen des Gesuchsgegners, und ist diesbezüglich rechtzeitig eingereicht.