5. Die Voraussetzungen für die angeordnete Tempo-30-Zone sind somit erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 18. August 2014 (Prot. Nr. 886) und die Verkehrsanordnung des Landesfähnrichs des Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. Oktober 2013 zu bestätigen sind. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2014 vom 19. Februar 2015 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 1C_250/2015 vom 2. November 2015 nicht ein.