4.6. Schliesslich sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich allenfalls auch eine Überprüfung der Auswirkungen einer allfälligen Verkehrsverlagerung auf die Bleiche-/Herrenrütistrasse und entsprechend notwendig werdender Massnahmen.